Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) Hoffmann Spa & Wellness Solutions

I. Geltung der Bedingungen

  1. Unsere Liefer- und Zahlungsbedingungen gelten ausschließlich. Sie haben Vorrang vor entgegenstehenden oder abweichenden Bedingungen des Auftraggebers, soweit letztere von uns nicht ausdrücklich und schriftlich anerkannt werden. Wir erkennen entgegenstehende bzw. abweichende Bedingungen auch dann nicht an, wenn wir trotz Kenntnis von Ihnen einen Auftrag des Auftraggebers vorbehaltlos ausführen.
  2. Unsere Liefer- und Zahlungsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Auftraggeber. Maßgeblich ist die jeweils bei Vertragsschluss geltende Fassung.Alle weiteren Vereinbarungen, die unsere Vertreter für uns treffen, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung gegenüber dem Auftraggeber.

II. Art und Umfang der Leistung

  1. Unsere Angebote sind freibleibend und haben jeweils ein Gültigkeit von drei Monaten. Ein Vertrag kommt erst zustande, wenn wir einen Auftrag, den der Auftraggeber aufgrund eines Angebotes erteilt, schriftlich bestätigen oder den Auftrag ausführen.
  2. Für den Inhalt des Vertrages ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung oder – soweit eine solche nicht vorliegt – unser Angebot maßgebend, d.h. in der Auftragsbestätigung bzw. im Angebot nicht aufgeführte Teile, Zubehör, Leistungen oder Nebenarbeiten gehören nicht zu unserem Lieferumfang.
  3. Angaben in den zum Angebot gehörenden Unterlagen – wie Zeichnungen, Abbildungen, Gewichts-, Maß- und Durchbruchsangaben usw. – sind nur angenähert maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden.
  4. Das Angebot wird unter der Voraussetzung abgegeben, dass die beim Betrieb der Anlage verwendeten Medien (Wasser, Luft usw.) für den vorgesehenen Verwendungszweck geeignet sind.
  5. Sämtliche Nebenarbeiten (z.B. Maurer-, Stemm-, Verputz-, Zimmermanns-, Erd-, Elektro-, Malerarbeiten) sind im Angebot nicht enthalten. Falls sie von uns ausgeführt werden, sind sie gesondert zu vergüten.
  6. Montagearbeiten, die aus von uns nicht zu vertretenden Gründen ausgeführt bzw. wiederholt werden müssen, sind gesondert zu vergüten.
  7. Nach Vorliegen der Auftragsbestätigung oder unseres Angebotes auf Verlangen des Auftraggebers vorzunehmende Änderungen werden gesondert berechnet.
  8. Treten beim Auftraggeber unvorhergesehene Umstände ein, die einen über den ursprünglichen Auftragsumfang hinausgehenden Mehraufwand erforderlich machen, so ist dieser Mehraufwand vom Auftraggeber zu vergüten, wenn er für die Erfüllung des Vertrages notwendig war und der Auftraggeber unserem diesbezüglichen Hinweis nicht unverzüglich widersprochen hat.

III. Preise und Zahlungen

  1. Die Preise des Angebotes gelten nur bei Bestellung sämtlicher Teile.
  2. Für Lieferungen und Leistungen, die später als drei Monate nach Vertragsabschluss erbracht werden, können wir etwaige nach Angebotsabgabe eingetretene Lohn- und/oder Materialpreiserhöhungen mit einem angemessenen Gemeinkostenzuschlag in Rechnung stellen.
  3. Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, verstehen sich die angegebenen Preise in Euro ab Werk. Fracht, Zoll und sonstige notwendige Nebenausgaben gehen zu Lasten des Auftraggebers. Die jeweils geltende Mehrwertsteuer wird zusätzlich in Rechnung gestellt. Die Verpackung wird zum Selbstkostenpreis berechnet; sie wird nicht zurückgenommen.
  4. Sofern nach Vertragsabschluss eintretende Änderungen von Gesetzen, Normen, Verordnungen, erforderliche Genehmigungen etc. Änderungen an der Leistung, wozu auch geänderte Lieferzeiten und Lieferfristen zählen, bedingen, hat der Auftraggeber die uns dadurch entstehenden Kosten zu tragen.
  5. Innerhalb der Bundesrepublik Deutschland gelten, soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, folgende Zahlungsfristen:
  6.  Bei Lieferung mit Montage: Innerhalb von 8 Tagen nach Rechnungszugang in bar ohne Abzug.
  7.  Bei Aufträgen mit einem Wert von mehr als EUR 5.000,00 sind angemessene Vorauszahlungen bei Auftragsbestätigung und bei Versandanzeige vom Auftraggeber zu leisten. Die Höhe der Vorauszahlungen wird bei Vertragsabschluss gesondert festgelegt.
  8.  Bei Lieferungen und Leistungen außerhalb der Bundesrepublik Deutschland sind, soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, 1/3 der vereinbarten Auftragssumme bei Vertragsabschluss zu leisten, 2/3 durch Bankgarantie einer erstklassigen Europäischen Bank nach Mitteilung der Versandbereitschaft. Der Versand erfolgt nicht vor schriftlicher Bestätigung der Bank über die Bestellung der Bankgarantie.
  9.  Zur Entgegennahme von Wechseln sind wir nicht verpflichtet. Schecks und Wechsel gelten erst am Tag der Gutschrift auf unserem Konto als Zahlung. Kosten gehen zu Lasten des Auftraggebers.
  10.  Befindet sich der Auftraggeber im Zahlungsverzug, werden wir Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe geltend machen.
  11.  Zur Aufrechnung und zur Geltendmachung von Zurückbehaltungs- bzw. Leistungsverweigerungsrechten ist der Auftraggeber nur befugt, wenn seine Gegenansprüche entweder unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts setzt weiter voraus, dass die Ansprüche aus demselben Vertragsverhältnis stammen.
  12. Werden uns nach Vertragsabschluss Tatsachen bekannt, welche die Leistungsfähigkeit des Auftraggebers in Frage stellen und damit unseren Leistungsanspruch gefährden, so sind wir berechtigt, die weitere Ausführung des Auftrages von der vollständigen Vorauszahlung oder entsprechender Sicherheitsleistung abhängig zu machen, bzw. nach Ablauf einer von uns gesetzten angemessenen Frist für die vollständige Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung vom Vertrag zurückzutreten.

IV. Lieferfristen – Höhere Gewalt

  1.  Die Lieferfrist beginnt frühestens mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor dem Zeitpunkt, an dem zwischen dem Auftraggeber und uns Klärung und Einigung über alle technischen Einzelheiten und Vertragsbedingungen erfolgt ist, sowie nicht vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung. Werden vom Auftraggeber nachträglich Änderungen gewünscht, verlängert sich die Lieferfrist angemessen.
  2.  Die Erfüllung unserer Lieferpflichten setzt voraus, dass sich der Auftraggeber nicht in Zahlungsverzug befindet und alle für eine vertragsgemäße Lieferung erforderlichen Mitwirkungshandlungen richtig und rechtzeitig vornimmt. Insbesondere hat er auf seine Kosten rechtzeitig die für die Ausführung und den Betrieb der Anlage erforderlichen Genehmigungen und Unterlagen beizubringen. Sind wir ihm dabei behilflich, trägt der Besteller auch die, bei uns dadurch entstehenden Kosten.
  3.  Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand unser Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt worden ist.
  4.  Bei Überschreitung vertraglich vereinbarter Lieferfristen ist uns eine Nachfrist von mindestens drei Wochen einzuräumen. Sind wir zur Lieferung außerstande, weil unsere Unterlieferanten ihre Vertragspflichten nicht erfüllt haben, so sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn wir erfolglos die zumutbaren Anstrengungen zur Beschaffung der Liefergegenstände unternommen haben.
  5.  Im Fall der Lieferverzögerung über die Nachfrist hinaus ist der Auftraggeber – sofern nicht ein Fall des Abs. 6 vorliegt – zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, sofern er die Fristsetzung mit der ausdrücklichen Erklärung verbunden hat, dass er nach Ablauf der Frist die Annahme der Leistung ablehne.
  6.  Werden wir durch höhere Gewalt an der Lieferung gehindert, so werden wir von unserer Leistungspflicht zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit frei. Dies gilt unabhängig davon, ob die entsprechenden Umstände in unserem eigenen Werk oder bei unseren Unterlieferanten eintreten. Der höheren Gewalt stehen unvorhersehbare und von uns nicht zu vertretende Umstände gleich, die uns die Lieferung unzumutbar erschweren oder vorübergehend unmöglich machen. Beispiele sind Arbeitskampf, behördliche Maßnahmen, Energiemangel und
  7. wesentliche Betriebsstörungen. Dauern diese Hindernisse mehr als drei Monate an, haben beide Parteien das Recht, für den noch nicht erfüllten Teil vom Vertrag zurückzutreten. Schadenersatzansprüche des Bestellers bestehen nicht.

V. Versand und Gefahrübergang

  1. Wir sind berechtigt, Teilmengen zu liefern, soweit der Auftraggeber dies zulässt. Beanstandungen von Teilmengen entbinden den Auftraggeber nicht von der Verpflichtung, die Restmenge der bestellten Lieferung vertragsgemäß abzunehmen.
  2. Die Gefahr geht mit Übergabe der Liefergegenstände an den Transporteur auf den Auftraggeber über und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder wenn wir noch andere Leistungen, z.B. Versendungskosten oder Anlieferung und Aufstellung übernommen haben.
  3. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die wir nicht zu vertreten haben, so geht die Gefahr bereits mit Mitteilung der Versandbereitschaft auf den Auftraggeber über.
  4. Wird der Versand auf Wunsch des Auftraggebers verzögert oder nimmt der Auftraggeber die Lieferung nicht ab, so sind wir berechtigt, die Liefergegenstände auf Gefahr des Auftraggebers einzulagern und, beginnend einen Tag nach Versandanzeige, die durch die Lagerung entstandenen Kosten, bei Lagerung in unserem Werk jedoch mindestens 1⁄2 % des Rechnungsbetrages für jeden Monat zu berechnen.
  5. Wir sind berechtigt, unbeschadet weiterer Rechte, anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und den Auftraggeber mit angemessener verlängerter Frist zu beliefern, wenn der Abruf der Lieferung innerhalb einer von uns gesetzten angemessenen Frist unterbleibt.

VI. Montage

  1. Der Auftraggeber hat auf seine Kosten zu übernehmen und rechtzeitig zu stellen:
  2.  alle Erd-, Fundament-, Spengler-, Dachdecker-, Stahlbau-, Bau- und sonstigen branchenfremden Nebenarbeiten, sowie das Öffnen und Schließen von Durchbrüchen, Schlitzen, Kernbohrungen, Revisionseinrichtungen in Wänden, Decken und Schächten, Elektro-, Verkabelungs- und Regelungsleistungen, soweit sie nicht explizit an uns beauftragt wurden, einschließlich der dazu benötigten Fach- und Hilfskräfte, Baustoffe und Werkzeuge.
  3.   die zur Montage und Inbetriebsetzung erforderlichen Bedarfsgegenstände und -stoffe, wie Gerüste, Hebezeuge und andere Vorrichtungen, Brennstoffe und Schmiermittel.
  4.   Energie und Wasser an der Verwendungsstelle einschließlich der Anschlüsse, Heizung, Beleuchtung, Wasserhaltung, Winterbauverschluss und –heizung.
  5.  bei der Montagestelle für die Aufbewahrung der Maschinenteile, Apparaturen, Materialien, W erkzeuge usw. genügend große, geeignete, trockene und verschließbare Räume und für das Montagepersonal angemessene Arbeits- und Aufenthaltsräume einschließlich den Umständen angemessener sanitärer Anlagen; im Übrigen hat der Besteller zum Schutz des Besitzes des Lieferers und des Montagepersonals auf der Baustelle die Maßnahmen zu treffen, die er zum Schutz des eigenen Besitzes ergreifen würde.
  6.   Anschluss- und Erschließungsleistungen sowie koordinierte und freigegebene Planunterlagen als Ausführungsbasis.
  7.   Sachverständigengutachten, Genehmigungen, Abnahmen, Wartungs- und Betreiberleistungen, Steuern und Abgaben.
  8. Sollten diese Leistungen vom Auftraggeber nicht zur Verfügung gestellt werden, können wir diese Leistungen auf Kosten des Auftraggebers erbringen.
  9. Vor Beginn der Montagearbeiten hat der Auftraggeber die nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas-, Wasserleitungen oder ähnlicher Anlagen sowie die erforderlichen statischen Angaben unaufgefordert zur Verfügung zu stellen.
  10. Vor Beginn der Aufstellung oder Montage müssen sich die für die Aufnahme der Arbeiten erforderlichen Beistellungen und Gegenstände an der Aufstellungs- oder Montagestelle befinden und alle Vorarbeiten vor Beginn des Aufbaues so weit fortgeschritten sein, dass die Aufstellung oder Montage vereinbarungsgemäß begonnen und ohne
  11. Unterbrechung durchgeführt werden kann. Anfuhrwege und der Aufstellungs- oder Montageplatz müssen geebnet und geräumt sein.
  12. Verzögern sich die Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme durch nicht von uns oder unseren Erfüllungsgehilfen zu vertretende Umstände, so hat der Auftraggeber in angemessenem Umfang die Kosten für Wartezeit und zusätzlich erforderliche Reisen des Lieferers oder des Montagepersonals zu tragen.
  13.  Der Auftraggeber hat uns oder unserem Erfüllungsgehilfen täglich die Dauer der Arbeitszeit des Montagepersonals sowie die Beendigung der Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme unverzüglich zu bescheinigen.
  14.  Verlangen wir nach Fertigstellung die Abnahme der Lieferung, so hat sie der Auftraggeber innerhalb von 2 Wochen vorzunehmen, auch wenn eine endgültige Einregulierung noch nicht erfolgt ist. Geschieht dies nicht, so gilt die Abnahme als erfolgt. Die Abnahme gilt gleichfalls als erfolgt, wenn die Lieferung, gegebenenfalls nach Abschluss einer vereinbarten Testphase, in Gebrauch genommen worden ist.

VII. Eigentumsvorbehalt

  1. Wir behalten uns bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises sowie bis zur Erfüllung aller uns zustehenden Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Auftraggeber das Eigentum an sämtlichen gelieferten Gegenständen vor. Bei einem etwaigen Kontokorrentsaldo behalten wir uns das Eigentum vor, bis der Saldo ausgeglichen ist; bei der Entgegennahme von Wechseln oder Schecks bis zu deren Einlösung.
  2.  Erlischt das Vorbehaltseigentum durch Be- oder Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung, so werden wir Eigentümer bzw. Miteigentümer an der entstandenen neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes unserer Gegenstände zu dem der neuen Sache. Der Auftraggeber nimmt letztere für uns in Verwahrung. Der Auftraggeber verpflichtet sich ferner, etwa durch den Untergang unseres Vorbehaltseigentums entstandene Forderungen oder neues Miteigentum seinerseits an uns zu übertragen.
  3.  Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers, insbesondere bei Nichteinhaltung der vereinbarten Zahlungstermine, sind wir nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und der Auftraggeber ist verpflichtet die Liefergegenstände herauszugeben. Soweit diese wesentliche Bestandteile eines Grundstücks geworden sind, verpflichtet sich der Auftraggeber, uns die Demontage der Gegenstände, die ohne wesentliche Beeinträchtigung des Baukörpers ausgebaut werden können, zu gestatten und uns das Eigentum an diesen Gegenständen zurück zu übertragen. Beeinträchtigt der Auftraggeber die vorgenannten Rechte, so ist er uns zum Schadenersatz verpflichtet. Demontage und sonstige Kosten gehen zu Lasten des Auftraggebers.
  4.  Der Auftraggeber ist berechtigt, die gelieferten Gegenstände zu bearbeiten und zu veräußern. Die aus der Weiterveräußerung gegen Dritte entstandenen Forderungen werden hiermit an uns abgetreten, ohne dass es einer besonderen Vereinbarung im Einzelfall bedarf.
  5.  Solange der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nachkommt, ist er ermächtigt, die abgetretenen Forderungen treuhänderisch für unsere Rechnung einzuziehen. Der Erlös ist unverzüglich an uns abzuführen. Der Auftraggeber ermächtigt uns schon jetzt, die Abtretung dem Drittschuldner anzuzeigen.
  6.  Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Gegenstände darf der Auftraggeber nicht ohne unsere schriftliche Zustimmung an Dritte, insbesondere Finanzierungsinstitute, verpfänden oder zur Sicherung übereignen. Jede Einwirkung Dritter auf die Vorbehaltsware bzw. Anlage oder die durch ihre Veräußerung erzielten Forderungen, insbesondere durch Pfändung, muss der Auftraggeber uns unverzüglich anzeigen. Der Weiterverkauf in der Insolvenz ist unzulässig; unsere Rechte aus § 48 InsO bleiben unberührt.
  7.  Alle unter Eigentumsvorbehalt stehenden Gegenstände sind gegen Feuer, Wasser und Diebstahl zu versichern. Alle diesbezüglichen Ansprüche gegen den Versicherer werden hiermit an uns abgetreten.

 

IX. Abnahmen

  1. Ist eine Abnahme vereinbart oder sehen zwingende gesetzliche Vorschriften eine Abnahme vor, so erfolgt diese, soweit nicht auch eine Aufstellung und/oder Montage vereinbart ist, nur in dem Lieferwerk bzw. in unserem Lager sofort nach Meldung der Abnahmebereitschaft. Die persönlichen Abnahmekosten trägt der Auftraggeber, die sachlichen Abnahmekosten werden ihm nach den Stundenverrechnungssätzen des Lieferwerkes bzw. den tatsächlich entstandenen Kosten durch uns berechnet.
  2. Sollten Abnahmen an anderen als den in Ziffer IX.1 aufgeführten Orten auf Wunsch des Auftraggeber und nach erfolgter Zustimmung durch uns erfolgen, so hat der Auftraggeber die uns dadurch entstehenden zusätzlichen Kosten zu tragen.
  3. Erfolgt die Abnahme ohne unser Verschulden nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig, sind wir berechtigt, die Ware ohne Abnahme zu versenden oder auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers zu lagern und ihm zu berechnen, falls die Nichtabnahme auf einem Verschulden des Auftraggebers beruht. Die Ware gilt dann als abgenommen.

 

X. Gewährleistung

  1.  Wir gewährleisten, dass die bestellte Sache zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs mangelfrei ist.
  2.  Für übliche Abnutzung oder normalen Verschleiß wird keine Gewähr übernommen; ferner nicht für Schäden infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung durch den Auftraggeber oder infolge auch fahrlässiger Nichtbeachtung unserer Bedienungs- und Wartungsvorschriften, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, höherer Gewalt oder sonstiger, von uns nicht zu vertretenden Gründen.
  3.  Muss der Liefergegenstand aufgebaut werden, so besteht eine Gewährleistungspflicht für durch Montagefehler verursachte Mängel nur, wenn die Aufstellung durch unsere oder von uns beauftragte Monteure erfolgt.
  4. Die Übernahme von Gewährleistungen über die Wirkungsweise oder Leistungsfähigkeit gelten mit dem Vorbehalt, dass die zur Erreichung derselben erforderlichen und vertraglich vom Auftraggeber zu erbringenden Voraussetzungen erfüllt werden.
  5. Bei Lieferungen aufgrund fremder Leistungsverzeichnisse leisten wir Gewähr für die im Leistungsverzeichnis verlangten Leistungen und die Funktion der einzelnen Aggregate im oben genannten Umfang. Für die Richtigkeit und Angemessenheit derartiger Daten im Sinne einer Planung oder Gesamtplanung wird keine Gewähr übernommen.
  6. Wegen eines unerheblichen Mangels stehen dem Auftraggeber keine Rechte zu. Im Übrigen kann der Auftraggeber nur Nacherfüllung und Nachbesserung oder Ersatzlieferung nach unserer Wahl verlangen. Hierfür hat uns der Auftraggeber, nach Verständigung mit uns, die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben. Ersetzte Teile werden unser Eigentum. Das Recht, unter den Voraussetzungen des § 439 Abs. 3 BGB die Nacherfüllung ganz zu verweigern, bleibt unberührt. Bei Fehlschlagen oder Verweigerung der Nacherfüllung hat der Auftraggeber das Recht, nach seiner Wahl den Kaufpreis zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten.
  7. Die Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche beträgt 1 Jahr. § 438 Abs. 2 BGB bleibt unberührt. Die Verjährung beginnt bei reiner Lieferung mit dem Tag der Ablieferung; bei Lieferungen mit Montage mit dem Tag der Abnahme. Sollte sich ohne unser Verschulden eine Verzögerung zwischen Anlieferung und Montagebeginn ergeben oder die Montage eine Unterbrechung erfahren, die wir nicht zu vertreten haben, gilt als Beginn der Verjährungsfrist der vertraglich vorgesehene Tag der Fertigstellung unserer Leistung.
  8.  §§ 478, 479 BGB bleiben unberührt.
  9. Schadenersatzansprüche des Auftraggebers wegen des Mangels bleiben von den vorstehenden Regeln unberührt.
  10. Ihre Einschränkung richtet sich nach Ziff. XI.

 

XI. Schadenersatzansprüche des Auftraggebers

  1.  Schadenersatzansprüche des Auftraggebers sind im Falle leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Wir haften insbesondere nicht für leicht fahrlässig verursachten entgangenen Gewinn und sonstige Vermögensschäden des Auftraggebers.
  2.  Dieser Haftungsausschluss gilt nicht bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, wenn Mängel arglistig verschwiegen wurden, für Ansprüche aus einer Garantie, bei einer Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz sowie für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung jedoch auf den Ersatz des bei Vertragsabschluss vorhersehbaren, typischen Schadens beschränkt. Gleiches gilt bei grob fahrlässigem Handeln einfacher Erfüllungsgehilfen.
  3.  Insgesamt ist unsere Haftung jedoch ungeachtet des Verschuldensgrades und des entstandenen Schadens auf den zweifachen Nettoauftragswertes begrenzt.
  4. Soweit eine Vertragsstrafe wegen Verzuges und/oder für das Nichterreichen von Garantiewerten vereinbart wurde, ist unsere Haftung für die Verzugsfolgen und/oder das Nichterreichen der Garantiewerte auf die eine vereinbarte Vertragsstrafe begrenzt.
  5.  Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, sonstigen Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

 

XII. Ausübung der Rechte des Auftraggebers

  1.  Hat uns der Auftraggeber gemäß §§ 281, 323 BGB eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt und ist diese Frist erfolglos abgelaufen, so hat er uns binnen zwei Wochen nach Zugang einer entsprechenden schriftlichen Aufforderung schriftlich mitzuteilen, ob er Schadensersatz statt der Leistung geltend macht, bzw. vom Vertrag zurücktritt.
  2.  Teilt er dies nicht rechtzeitig mit, scheiden Rechte aus §§ 281, 323 BGB aus.

XIII. Auftragsunterlagen – Geheimhaltung

  1. Wir behalten uns an dem Angebot und sämtlichen Unterlagen, die wir dem Auftraggeber zur Verfügung gestellt haben, die Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie sind ausschließlich für die Abwicklung des mit dem Auftraggeber geschlossenen Vertrages zu verwenden. Nach Beendigung des Vertrages sind sie uns unaufgefordert zurückzugeben.
  2.  Der Auftraggeber ist verpflichtet, das Angebot und die sonstigen Unterlagen geheim zu halten. Die Geheimhaltungspflicht gilt auch nach Abwicklung dieses Vertrages. Sie gilt nicht für öffentlich bekanntes Wissen, dessen Bekanntheit nicht auf einer Vertragsverletzung des Lieferanten beruht.

XIV. Teilnichtigkeit
Sollten einzelne der vorstehenden Bedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein, wird dadurch die Gültigkeit der Bedingungen im Übrigen nicht berührt. In einem solchen Falle ist die ungültige Bestimmung möglichst so umzudeuten oder zu ergänzen, dass der mit der ungültigen Bestimmung beabsichtigte wirtschaftliche Zweck erreicht wird oder möglichst nahe kommt.

 

XV. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Geschäftssitz der Niederlassung, die den Auftrag erhalten hat.

 

Schlussbestimmungen
(1) Sämtliche Änderungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
(2) Sollten eine oder mehrere Bestimmungen oder Teile von Bestimmungen dieser Vereinbarung unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame sinngemäß zu ersetzen. Dies gilt auch, wenn eine Lücke vorliegt.